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853.154 CH-SG

Art. 2 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Appenzell A.Rh. über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

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Art. 2 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Appenzell A.Rh. über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.

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