853.153
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
1. Beide Regierungen sind berechtigt, von dieser Vereinbarung unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.