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853.153 CH-SG

Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

1. Beide Regierungen sind berechtigt, von dieser Vereinbarung unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.

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