853.153
CH-SG
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
1. Die Jagdbehörden der Kantone Zürich und St.Gallen sind berechtigt, gelegentlich bei Jägerprüfungen des andern Kantons anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.