853.153
CH-SG
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich oder St.Gallen werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zur Jägerprüfung im andern Kanton zugelassen.