Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.153 CH-SG

Kanton St. Gallen 853.153

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die von den Kantonen Zürich und St.Gallen ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden in beiden Kantonen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.

2. Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im Jagdrecht des andern Kantons zu unterziehen.

1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich oder St.Gallen werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zur Jägerprüfung im andern Kanton zugelassen.

1. Die Jagdbehörden der Kantone Zürich und St.Gallen sind berechtigt, gelegentlich bei Jägerprüfungen des andern Kantons anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.

1. Beide Regierungen sind berechtigt, von dieser Vereinbarung unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →