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853.152 CH-SG

Art. 2 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

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Art. 2 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau werden nur im Einverständnis der thurgauischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.

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