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853.151 CH-SG

Art. 2 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Solothurn über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

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Art. 2 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Solothurn über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn werden nur im Einverständnis der solothurnischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.

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