853.15
VJPPJT
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - c) Waffenhandhabung und Waffenkenntnis
III. Prüfung
Art. 9 VJP · c) Waffenhandhabung und Waffenkenntnis
1. Geprüft werden Kenntnisse über
a)* Jagdwaffen, insbesondere über mitgebrachte Waffen;
b) praktische Handhabung von Büchse und Flinte oder kombinierter Waffe;
c) Anschlagsarten;
d) Bewegungen mit der Waffe im Freien;
e) Ersteigen einer Kanzel oder eines Hochsitzes und Überwinden von Hindernissen im Gelände mit der Waffe;
f) Distanzenschätzen für den Jagdgebrauch;
g)* Sicherheitsbestimmungen zu Waffen und Munition;
h)* Munition und Ballistik;
i)* sicherer Umgang mit Waffen.
2. Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis bestanden hat, wird zum Kugelprogramm und zum Schrotprogramm zugelassen.