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853.15 VJPPJT CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - c) Waffenhandhabung und Waffenkenntnis

III. Prüfung
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Art. 9 VJP · c) Waffenhandhabung und Waffenkenntnis

1. Geprüft werden Kenntnisse über

a)* Jagdwaffen, insbesondere über mitgebrachte Waffen;

b) praktische Handhabung von Büchse und Flinte oder kombinierter Waffe;

c) Anschlagsarten;

d) Bewegungen mit der Waffe im Freien;

e) Ersteigen einer Kanzel oder eines Hochsitzes und Überwinden von Hindernissen im Gelände mit der Waffe;

f) Distanzenschätzen für den Jagdgebrauch;

g)* Sicherheitsbestimmungen zu Waffen und Munition;

h)* Munition und Ballistik;

i)* sicherer Umgang mit Waffen.

2. Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis bestanden hat, wird zum Kugelprogramm und zum Schrotprogramm zugelassen.

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