853.15
VJPPJT
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - b) gemeinsame Bestimmungen
III. Prüfung
Art. 8 VJP · b) gemeinsame Bestimmungen
1. Die Kandidatin oder der Kandidat bringt die Waffen selber mit. Zugelassen sind nach der Jagd- und Waffengesetzgebung erlaubte Büchsen und Flinten oder kombinierte Waffen.
2. Nicht erlaubt sind
a) Probeschüsse;
b) Hilfsmittel wie Polsterungen, Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiessmützen und -bänder oder spezielle Schiesshandschuhe.