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853.15 VJPPJT CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - b) gemeinsame Bestimmungen

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Art. 8 VJP · b) gemeinsame Bestimmungen

1. Die Kandidatin oder der Kandidat bringt die Waffen selber mit. Zugelassen sind nach der Jagd- und Waffengesetzgebung erlaubte Büchsen und Flinten oder kombinierte Waffen.

2. Nicht erlaubt sind

a) Probeschüsse;

b) Hilfsmittel wie Polsterungen, Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiessmützen und -bänder oder spezielle Schiesshandschuhe.

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