853.15
VJPPJT
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Gebühr
II. Zulassung zur Prüfung
Art. 6 VJP · Gebühr
1. Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.
2. Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung, wird die Gebühr nicht zurückerstattet.