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853.15 VJPPJT CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Gebühr

II. Zulassung zur Prüfung
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Art. 6 VJP · Gebühr

1. Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.

2. Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung, wird die Gebühr nicht zurückerstattet.

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