853.15
VJPPJT
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Zulassung
II. Zulassung zur Prüfung
Art. 5 VJP · Zulassung
1. Zur Prüfung ist zugelassen, wer
a) volljährig ist;
b) die Prüfungsgebühr bezahlt hat;
c) nicht von Gesetzes wegen oder durch richterliches Urteil von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist.
2. Zur Schiessprüfung ist zugelassen, wer zusätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung einmal das Kugelprogramm und das Schrotprogramm bei einem anerkannten Ausbildungsorgan erfolgreich absolviert hat.
3. Zur Theorieprüfung ist zugelassen, wer zusätzlich die Schiessprüfung bestanden hat und über die obligatorische Ausbildung verfügt.
4. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei entscheidet über die Zulassung.