853.15
VJPPJT
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Anmeldung
II. Zulassung zur Prüfung
Art. 4 VJP · Anmeldung
1. Wer die Jagdprüfung ablegen will, meldet sich innert der Anmeldefrist beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei schriftlich an.
2. Mit der Anmeldung zur Schiessprüfung werden eingereicht
a) Personalien mit Heimatort, Wohnsitz und Geburtsdatum;
b) aktueller Auszug aus dem Strafregister;
c) aktuelles Passfoto.
3. Mit der Anmeldung zur Theorieprüfung werden zusätzlich eingereicht
a) Ausweis über die bestandene Schiessprüfung;
b) Bestätigungen über die Teilnahme an den obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.
4. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann im Einzelfall
a) zusätzliche Angaben und Dokumente verlangen;
b) anstelle der Bestätigungen nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung andere Ausweise anerkennen.