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853.15 VJPPJT CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Prüfungstermine

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VJP · Prüfungstermine

1. Die Jagdprüfung wird wenigstens einmal je Jahr durchgeführt.

2. Die Anmeldefristen und die Prüfungstermine werden im Amtsblatt bekannt gegeben.

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