853.15
VJPPJT
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Prüfungstermine
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VJP · Prüfungstermine
1. Die Jagdprüfung wird wenigstens einmal je Jahr durchgeführt.
2. Die Anmeldefristen und die Prüfungstermine werden im Amtsblatt bekannt gegeben.