Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.15 VJPPJT CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Ausbildung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VJP · Ausbildung

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei unterstützt die Interessierten bei der Vorbereitung auf die Jagdprüfung.

2. Es kann

a) Unterlagen erstellen oder erstellen lassen;

b) den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen obligatorisch erklären;

c) mit der Ausbildung Dritte beauftragen und zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.

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