853.15
VJPPJT
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Ausbildung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VJP · Ausbildung
1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei unterstützt die Interessierten bei der Vorbereitung auf die Jagdprüfung.
2. Es kann
a) Unterlagen erstellen oder erstellen lassen;
b) den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen obligatorisch erklären;
c) mit der Ausbildung Dritte beauftragen und zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.