853.15
VJPPJT
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Jagdprüfung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VJP · Jagdprüfung
1. Die Jagdprüfung besteht aus der Schiessprüfung und der Theorieprüfung.
2. Die Schiessprüfung wird vor der Theorieprüfung abgelegt.