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853.15 VJPPJT CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Jagdprüfung (VJP) - Jagdprüfung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VJP · Jagdprüfung

1. Die Jagdprüfung besteht aus der Schiessprüfung und der Theorieprüfung.

2. Die Schiessprüfung wird vor der Theorieprüfung abgelegt.

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