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853.115 CH-SG

Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich - Inkrafttreten, Vertragsdauer

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Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich · Inkrafttreten, Vertragsdauer

1. Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone gekündigt werden.

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