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853.115 CH-SG

Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich - Schutz des Grundbesitzers, Schadenvergütung, Jagdpolizei

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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich · Schutz des Grundbesitzers, Schadenvergütung, Jagdpolizei

1. Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei.

2. Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in diesem Fall von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.

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