853.115
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich - Jagdbetrieb
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich · Jagdbetrieb
1. Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz
2. In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.