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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich - Jagdbetrieb

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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich · Jagdbetrieb

1. Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz

2. In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.

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