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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich - Reviergemeinde

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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich · Reviergemeinde

1. Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden Jagdreviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig (Reviergemeinde). Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen.

2. Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.

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