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853.111 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Jagdvorschriften - Beizjagd

II. Jagdarten
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Art. 9 Verordnung über die Jagdvorschriften · Beizjagd

1. Die Beizjagd ist nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei zulässig. Die Bewilligung gibt insbesondere vor

a) die einsetzbaren und die jagdbaren Vögel;

b) das zu bejagende Gebiet;

c) den zeitlichen Rahmen.

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