853.111
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Jagdvorschriften - Bewegungsjagd
II. Jagdarten
Art. 8 Verordnung über die Jagdvorschriften · Bewegungsjagd
1. Als Bewegungsjagd gilt eine Jagd, bei der Treiberinnen und Treiber oder jagende Hunde eingesetzt werden.
2. Die Bewegungsjagd ist vom 1. Oktober bis zum dritten Samstag im Dezember gestattet.
3. Die Wildhüterin oder der Wildhüter kann die Bewegungsjagd auf Wildschweine während des ganzen Jahres zulassen, wenn es zur Wildschadenverhütung erforderlich ist. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann weitere Ausnahmen bewilligen.
4. Nimmt mehr als eine Person an der Bewegungsjagd teil, wird eine Jagdleiterin oder ein Jagdleiter bestimmt. Die Jagdleiterin oder der Jagdleiter
a) bereitet die Bewegungsjagd vor;
b) teilt den Teilnehmenden der Bewegungsjagd die Aufgaben zu;
c) ist für die vorgeschriebenen Meldungen verantwortlich.