853.111
CH-SG
Art. 5a Verordnung über die Jagdvorschriften - d) Meldung im elektronischen Wildbuch
I. Jagdbare Tiere und Schonzeiten
Art. 5a Verordnung über die Jagdvorschriften · d) Meldung im elektronischen Wildbuch
1. Abschüsse und Fallwild werden innert 48 Stunden im elektronischen Wildbuch erfasst. Kürzere Meldefristen bleiben vorbehalten.