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Art. 5a Verordnung über die Jagdvorschriften - d) Meldung im elektronischen Wildbuch

I. Jagdbare Tiere und Schonzeiten
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Art. 5a Verordnung über die Jagdvorschriften · d) Meldung im elektronischen Wildbuch

1. Abschüsse und Fallwild werden innert 48 Stunden im elektronischen Wildbuch erfasst. Kürzere Meldefristen bleiben vorbehalten.

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