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Art. 5 Verordnung über die Jagdvorschriften - c) Wildschweine

I. Jagdbare Tiere und Schonzeiten
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Art. 5 Verordnung über die Jagdvorschriften · c) Wildschweine

1. Erlegte Wildschweine werden der Wildhut innert 24 Stunden gemeldet und zur Begutachtung bereitgehalten.

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