Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.111 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Jagdvorschriften - b) Muttertiere

I. Jagdbare Tiere und Schonzeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über die Jagdvorschriften · b) Muttertiere

1. Vor dem Abschuss säugender Hirschkühe, Gäms- und Rehgeissen oder Bachen werden die Jungtiere erlegt.

← Art. 3 Verordnung über die Jagdvorschriften Geschützte Tierarten Art. 5 Verordnung über die Jagdvorschriften →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →