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853.111 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Jagdvorschriften - Besondere Vorschriften a) markierte Wildtiere

I. Jagdbare Tiere und Schonzeiten
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Art. 3 Verordnung über die Jagdvorschriften · Besondere Vorschriften a) markierte Wildtiere

1. Markierte Tiere jagdbarer Tierarten dürfen gejagt werden. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann den Abschuss markierter Tiere jagdbarer Tierarten in Ausnahmefällen verbieten.

2. Abschüsse und Fallwild markierter Tiere werden der Wildhut innert 24 Stunden gemeldet und zur Begutachtung bereitgehalten.

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