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Art. 29 Verordnung über die Jagdvorschriften - Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 6. Mai 2024

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 29 Verordnung über die Jagdvorschriften · Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 6. Mai 2024

1. Art. 5a dieses Erlasses wird ab Einführung der mobilen Wildbuch-Applikation angewendet. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt den Jagdgesellschaften den genauen Zeitpunkt in geeigneter Form mit.

2. Art. 19b dieses Erlasses wird ab Streichung des Schalldämpfers aus der eidgenössischen Liste der verbotenen Hilfsmittel angewendet oder wenn es den Kantonen ermöglicht wird, Schalldämpfer ohne Auflagen zu bewilligen. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt den Jagdgesellschaften den genauen Zeitpunkt in geeigneter Form mit.

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