853.111
CH-SG
Art. 28 Verordnung über die Jagdvorschriften - Übergangsbestimmung
VII. Schlussbestimmungen
Art. 28 Verordnung über die Jagdvorschriften · Übergangsbestimmung
1. Die Anforderungen an die Ausbildung von Jagdhunden zur Baujagd und zur Spezialjagd auf Wildschweine nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d und e dieses Erlasses sind nach Ablauf von 24 Monaten, nachdem die entsprechenden Prüfungen in der Schweiz erstmals angeboten werden, einzuhalten. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt den Jagdgesellschaften den genauen Zeitpunkt in geeigneter Form mit.