853.111
CH-SG
Art. 27 Verordnung über die Jagdvorschriften - Strafbestimmungen
VI. Weitere Bestimmungen
Art. 27 Verordnung über die Jagdvorschriften · Strafbestimmungen
1. Der Verstoss gegen eine der folgenden Bestimmungen wird als Übertretung nach Art. 65 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 17. November 1994 geahndet
a)* Missachten des Verbots zum Abschuss markierter Tiere nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses;
b)* Missachten der Meldepflichten nach Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 5a dieses Erlasses;
c) Missachten der Vorschriften über Munition und Schussdistanzen nach Art. 11 bis 17 dieses Erlasses;
d)* Missachten der Vorschriften über das Vorlegen von Geweih und Unterkiefer sowie weiterer Wildarten an der Hegeschau nach Art. 26 Abs. 2, 3 und 4 dieses Erlasses.