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Art. 24 Verordnung über die Jagdvorschriften - c) zur Bewegungsjagd

V. Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden[[1]](#titletitle_text_fn_57303_2_1_c)
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Art. 24 Verordnung über die Jagdvorschriften · c) zur Bewegungsjagd

1. Zur Bewegungsjagd sind nur spurlautjagende Bracken, Laufhunde, Stöberhunde, Dachshunde, Terrier und typenähnliche Mischlingshunde zugelassen.

1bis. ...

2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann weitere Hunde zur Bewegungsjagd zulassen.

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