853.111
CH-SG
Art. 23 Verordnung über die Jagdvorschriften - b) zum Apportieren
V. Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden[[1]](#titletitle_text_fn_57303_2_1_c)
Art. 23 Verordnung über die Jagdvorschriften · b) zum Apportieren
1. Für die Jagd auf Wasservögel werden so viele Apportierhunde mitgeführt, wie für das Bergen der erlegten Wasservögel erforderlich ist.