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Art. 23 Verordnung über die Jagdvorschriften - b) zum Apportieren

V. Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden[[1]](#titletitle_text_fn_57303_2_1_c)
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Art. 23 Verordnung über die Jagdvorschriften · b) zum Apportieren

1. Für die Jagd auf Wasservögel werden so viele Apportierhunde mitgeführt, wie für das Bergen der erlegten Wasservögel erforderlich ist.

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