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853.111 CH-SG

Art. 22 Verordnung über die Jagdvorschriften - Einsatz von Jagdhunden a) zur Nachsuche

V. Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden[[1]](#titletitle_text_fn_57303_2_1_c)
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Art. 22 Verordnung über die Jagdvorschriften · Einsatz von Jagdhunden a) zur Nachsuche

1. ...

2. Hundeführerinnen und Hundeführer, die einen Schweisshund zur Nachsuche einsetzen, haben an wenigstens einer anerkannten Schweisshundeprüfung erfolgreich einen Hund geführt.

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