853.111
CH-SG
Art. 22 Verordnung über die Jagdvorschriften - Einsatz von Jagdhunden a) zur Nachsuche
V. Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden[[1]](#titletitle_text_fn_57303_2_1_c)
Art. 22 Verordnung über die Jagdvorschriften · Einsatz von Jagdhunden a) zur Nachsuche
1. ...
2. Hundeführerinnen und Hundeführer, die einen Schweisshund zur Nachsuche einsetzen, haben an wenigstens einer anerkannten Schweisshundeprüfung erfolgreich einen Hund geführt.