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Art. 21 Verordnung über die Jagdvorschriften - Ausbildung von Jagdhunden

V. Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden[[1]](#titletitle_text_fn_57303_2_1_c)
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Art. 21 Verordnung über die Jagdvorschriften · Ausbildung von Jagdhunden

1. Jagdhunde haben eine von der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen anerkannte Prüfung bestanden, wenn sie eingesetzt werden

a) zur Nachsuche (Schweisshund);

b) zum Apportieren;

c) zum Vorstehen;

d) zur Baujagd;

e) zur Spezialjagd auf Wildschweine (Schwarzwild).

2. Die bestandene 500-Meter-Prüfung gilt bei Schweisshunden für drei Jahre. Sie kann wiederholt werden. Die bestandene 1000-Meter-Prüfung gilt unbefristet.

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