853.111
CH-SG
Art. 21 Verordnung über die Jagdvorschriften - Ausbildung von Jagdhunden
V. Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden[[1]](#titletitle_text_fn_57303_2_1_c)
Art. 21 Verordnung über die Jagdvorschriften · Ausbildung von Jagdhunden
1. Jagdhunde haben eine von der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen anerkannte Prüfung bestanden, wenn sie eingesetzt werden
a) zur Nachsuche (Schweisshund);
b) zum Apportieren;
c) zum Vorstehen;
d) zur Baujagd;
e) zur Spezialjagd auf Wildschweine (Schwarzwild).
2. Die bestandene 500-Meter-Prüfung gilt bei Schweisshunden für drei Jahre. Sie kann wiederholt werden. Die bestandene 1000-Meter-Prüfung gilt unbefristet.