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Art. 20 Verordnung über die Jagdvorschriften - Weitere Hilfsmittel

IV. Hilfsmittel[[1]](#titletitle_text_fn_57302_2_1_c)
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Art. 20 Verordnung über die Jagdvorschriften · Weitere Hilfsmittel

1. Das Verfolgen von Wild ist verboten mit

a) Quads und Motorschlitten;

b)* Schneesportgeräten, insbesondere Skis und Schneeschuhen;

c) anderen Geräten, die das Verfolgen von Wild erleichtern.

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