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Art. 2 Verordnung über die Jagdvorschriften - Jagd- und Schonzeiten

I. Jagdbare Tiere und Schonzeiten
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Art. 2 Verordnung über die Jagdvorschriften · Jagd- und Schonzeiten

1. Es gelten folgende Jagdzeiten

a)* Rotwild: dritter Samstag im August bis dritter Samstag im Dezember;

b)* Rehbock, Schmalreh, nicht tragende und nicht führende Rehgeiss: 1. Mai bis dritter Samstag im Dezember;

c)* führende Rehgeiss und Rehkitz: dritter Samstag im August bis dritter Samstag im Dezember;

d)* Gämsbock: dritter Samstag im August bis 31. Oktober;

e)* Gämsgeiss, Gämsjährling und Gämskitz: dritter Samstag im August bis dritter Samstag im Dezember.

2. Nicht einheimische Tiere nach Art. 8bis der eidgenössischen Jagdverordnung vom 29. Februar 1988, die in die freie Wildbahn gelangt sind, dürfen das ganze Jahr über gejagt werden.

3. Für die übrigen jagdbaren Tiere gelten die Jagd- und Schonzeiten nach der Bundesgesetzgebung.

4. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Tierarten Schonphasen während der Jagdzeit oder Jagdzeitverlängerungen anordnen. Es hört beim Rothirsch die Hegegemeinschaft an. Jagdzeitverlängerungen sind nur ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeiten zulässig.

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