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Art. 19 Verordnung über die Jagdvorschriften - Scheinwerfer

IV. Hilfsmittel[[1]](#titletitle_text_fn_57302_2_1_c)
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Art. 19 Verordnung über die Jagdvorschriften · Scheinwerfer

1. Scheinwerfer sind zur Ausübung der Jagd verboten. Mit Zustimmung der Wildhüterin oder des Wildhüters dürfen sie für Bestandeserhebungen verwendet werden.

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