853.111
CH-SG
Art. 19 Verordnung über die Jagdvorschriften - Scheinwerfer
IV. Hilfsmittel[[1]](#titletitle_text_fn_57302_2_1_c)
Art. 19 Verordnung über die Jagdvorschriften · Scheinwerfer
1. Scheinwerfer sind zur Ausübung der Jagd verboten. Mit Zustimmung der Wildhüterin oder des Wildhüters dürfen sie für Bestandeserhebungen verwendet werden.