853.111
CH-SG
Art. 18 Verordnung über die Jagdvorschriften - Luftfahrzeuge
IV. Hilfsmittel[[1]](#titletitle_text_fn_57302_2_1_c)
Art. 18 Verordnung über die Jagdvorschriften · Luftfahrzeuge
1. Luftfahrzeuge sind zur Ausübung der Jagd verboten. Dies gilt insbesondere für
a) Helikopter;
b) Hängegleiter und Fallschirme;
c) Drohnen und andere unbemannte Fluggeräte. Das Verbot gilt nicht für die Rehkitzrettung.
2. Erlegtes Rot- und Steinwild darf mit dem Helikopter geborgen werden.