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Art. 18 Verordnung über die Jagdvorschriften - Luftfahrzeuge

IV. Hilfsmittel[[1]](#titletitle_text_fn_57302_2_1_c)
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Art. 18 Verordnung über die Jagdvorschriften · Luftfahrzeuge

1. Luftfahrzeuge sind zur Ausübung der Jagd verboten. Dies gilt insbesondere für

a) Helikopter;

b) Hängegleiter und Fallschirme;

c) Drohnen und andere unbemannte Fluggeräte. Das Verbot gilt nicht für die Rehkitzrettung.

2. Erlegtes Rot- und Steinwild darf mit dem Helikopter geborgen werden.

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