Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.111 CH-SG

Art. 17 Verordnung über die Jagdvorschriften - c) für Selbsthilfemassnahmen

III. Munition und Schussdistanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über die Jagdvorschriften · c) für Selbsthilfemassnahmen

1. Personen ohne jagdlichen Fähigkeitsausweis ist es verboten, für Selbsthilfemassnahmen Kugelmunition mit einer Energie von mehr als 600 Joule auf 100 Meter oder Flintenlaufgeschosse zu verwenden.

← Art. 16 Verordnung über die Jagdvorschriften Geschützte Tierarten Art. 18 Verordnung über die Jagdvorschriften →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →