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853.111 CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Jagdvorschriften - b) für die Abwehr von Vögeln

III. Munition und Schussdistanzen
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Art. 16 Verordnung über die Jagdvorschriften · b) für die Abwehr von Vögeln

1. Zur Abwehr von Vögeln, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, darf auch Kugelmunition des Kalibers .17 und .22 verwendet werden.

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