853.111
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die Jagdvorschriften - b) für die Abwehr von Vögeln
III. Munition und Schussdistanzen
Art. 16 Verordnung über die Jagdvorschriften · b) für die Abwehr von Vögeln
1. Zur Abwehr von Vögeln, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, darf auch Kugelmunition des Kalibers .17 und .22 verwendet werden.