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853.111 CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Jagdvorschriften - Flintenlaufgeschosse

III. Munition und Schussdistanzen
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Art. 13 Verordnung über die Jagdvorschriften · Flintenlaufgeschosse

1. Flintenlaufgeschosse sind nur zur Jagd auf Wildschweine zugelassen.

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