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853.111 CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Jagdvorschriften - Schrot

III. Munition und Schussdistanzen
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Art. 12 Verordnung über die Jagdvorschriften · Schrot

1. Erlaubt sind die Schrotkaliber 12, 16 und 20. Die Schrotkorngrösse beträgt höchstens 4,5 Millimeter.

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