853.111
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Jagdvorschriften - Nachtjagd
II. Jagdarten
Art. 10 Verordnung über die Jagdvorschriften · Nachtjagd
1. Zur Nachtzeit darf nicht gejagt werden. Ausgenommen ist die Jagd auf Dachse, Füchse, Steinmarder, Wildschweine und nicht einheimische Tiere.
2. Die Verfolgung und Erlegung verletzter oder kranker Tiere bleibt vorbehalten.
3. Die Nachtzeit beginnt eine Stunde nach dem meteorologischen Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor dem meteorologischen Sonnenaufgang.