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853.111 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Jagdvorschriften - Geschützte Tierarten

I. Jagdbare Tiere und Schonzeiten
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Art. 1 Verordnung über die Jagdvorschriften · Geschützte Tierarten

1. Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tierarten sind geschützt

a) Edelmarder;

b) Schneehase;

c) Schneehuhn;

d) Waldschnepfe;

e)* in Federwildschongebieten Haubentaucher und Blässhuhn sowie alle Wildenten.

Geschützte Tierarten Art. 2 Verordnung über die Jagdvorschriften →

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