Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 8 Jagdverordnung (JV) - Inhalt

2. Bewerbung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 JV · Inhalt

1. Die Bewerbung enthält

a)* von allen Mitgliedern der Jagdgesellschaft

1. Personalien mit Wohnsitz und Geburtsdatum;

2. Fähigkeitsausweis;

3. Nachweis der Treffsicherheit, der wenigstens bis zum Pachtbeginn gültig ist;

4. Nachweis des Versicherungsschutzes;

5. aktueller Auszug aus dem Strafregister;

6. aktuelles Passfoto.

b) eine Vertreterin oder einen Vertreter für das Vergabeverfahren.

c)* die Statuten.

2. Personen, die Mitglied mehrerer Jagdgesellschaften sind, bezeichnen das Revier, in dem sie an die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft anzurechnen sind.

← Art. 7 JV Jagdverordnung (JV) - Zuständige Stelle des Kantons Art. 11 JV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →