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853.11 JV CH-SG

Art. 70 Jagdverordnung (JV) - Übergangsbestimmung

IX. Schlussbestimmungen
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Art. 70 JV · Übergangsbestimmung

1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Verfahren nach Art. 20 und 21 der Jagdverordnung vom 31. Oktober 1995 werden nach bisherigem Recht erledigt.

2. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Jagdausweise sind während der im Ausweis vorgesehenen Dauer gültig. Die Rechtswirkung dieser Ausweise richtet sich nach dem vorliegenden Erlass.

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