853.11
JV
CH-SG
Art. 65 Jagdverordnung (JV) - b) Gebühren der Jagdgesellschaft
VIII. Gebühren
Art. 65 JV · b) Gebühren der Jagdgesellschaft
1. Für Tätigkeiten ihrer Mitglieder zugunsten von Privaten stellt die Jagdgesellschaft den Privaten schriftlich Rechnung.
2. Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt
a) überweist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei der Jagdgesellschaft den ausstehenden Rechnungsbetrag;
b) setzt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Gebühr gegenüber dem Privaten durch Verfügung fest;
c) fordert das Amt für Natur, Jagd und Fischerei den Rechnungsbetrag von der Jagdgesellschaft zurück, wenn die Gebührenverfügung in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.
3. Gebühren, welche die Jagdgesellschaft einzieht, gelten nicht als Ertrag im Sinn von Art. 28 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994[14].