853.11
JV
CH-SG
Art. 64 Jagdverordnung (JV) - Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten a) Gebührenhöhe
VIII. Gebühren
Art. 64 JV · Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten a) Gebührenhöhe
1. Die Höhe der Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten bemisst sich nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000.