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853.11 JV CH-SG

Art. 64 Jagdverordnung (JV) - Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten a) Gebührenhöhe

VIII. Gebühren
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Art. 64 JV · Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten a) Gebührenhöhe

1. Die Höhe der Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten bemisst sich nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000.

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