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853.11 JV CH-SG

Art. 63 Jagdverordnung (JV) - b) Entscheid

2. Entschädigung des Wildschadens
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Art. 63 JV · b) Entscheid

1. Die Wildhüterin oder der Wildhüter

a) setzt die Entschädigung fest, wenn die geschädigte Person zustimmt und die Entschädigung Fr. 2000.- nicht übersteigt;

b) setzt bei Bagatellschäden die Schadenshöhe fest;

c) schreibt das Entschädigungsbegehren als gegenstandslos ab, wenn der Schaden mit Zustimmung der geschädigten Person durch die Jagdgesellschaft oder Hegegemeinschaft behoben wird.

2. In den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei.

3. Im Winter entstandener Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen wird erst nach der Vegetationsruhe abgeschätzt.

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