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853.11 JV CH-SG

Art. 62 Jagdverordnung (JV) - Verfahren a) Schadensmeldung

2. Entschädigung des Wildschadens
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Art. 62 JV · Verfahren a) Schadensmeldung

1. Die geschädigte Person meldet den Wildschaden unverzüglich der Wildhüterin oder dem Wildhüter.

2. Die Wildhüterin oder der Wildhüter informiert die Jagdgesellschaft über die Schadensmeldung.

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