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853.11 JV CH-SG

Art. 59 Jagdverordnung (JV) - Bemessung der Entschädigung a) Grundsatz

2. Entschädigung des Wildschadens
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Art. 59 JV · Bemessung der Entschädigung a) Grundsatz

1. Der Schaden wird in der Landwirtschaft und im Nichtschutzwald voll entschädigt.

2. Im Schutzwald wird der Schaden zu 80 Prozent entschädigt.

3. Keine Entschädigung wird geleistet für

a) Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen. Ausgenommen ist Wildschaden, der von Wildschweinen verursacht wird;

b) Folgeschäden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2008.148 · sg (Art. 59 JV)
Cantonal Hunting Authority v. Administrative Review Commission (Wildlife Damage Compensation Recalculation)
Cited defining the threshold below which wild damage in the forest is not compensated (Fr. 400).