Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 57 Jagdverordnung (JV) - Schadensberechnung a) Schaden im Wald

2. Entschädigung des Wildschadens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 JV · Schadensberechnung a) Schaden im Wald

1. Als entschädigungspflichtiger Schaden gilt eine Beeinträchtigung, welche die Waldfunktion gefährdet oder die natürliche Verjüngung des Waldes mit standortgerechten Baumarten erheblich erschwert.

2. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die Waldfunktion durch die unbeschädigten Bäume nicht mehr erfüllt werden kann.

3. Der Schaden im Wald bemisst sich

a) im Jungwald und bei Stangenholz bis 20 cm Brusthöhendurchmesser nach den Wiederherstellungskosten;

b) bei Stangenholz über 20 cm Brusthöhendurchmesser nach dem Minderwert.

← Art. 56 JV Jagdverordnung (JV) - Zuständige Stelle des Kantons Art. 58 JV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2008.148 · sg (Art. 57 JV)
Cantonal Hunting Authority v. Administrative Review Commission (Wildlife Damage Compensation Recalculation)
Cited regarding the procedural step of verifying wild damage by on-site inspection within a reasonable time.